Satzung des Vereins „Stopp Cindy-S“

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen “Stopp Cindy-S“.
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Erzhausen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die interkommunale Bündelung und Koordinierung von Maßnahmen gegen die Flugroute „Cindy-S“, welche sich seit dem 10.07.2025 im Probebetrieb befindet. Insbesondere: 

  • Förderung von Transparenz und eines fairen Entscheidungsverfahrens zur Routenführung von Cindy-S / Amtix-kurz
  • Förderung des Lärmschutzes und der Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung in Egelsbach, Erzhausen, Gräfenhausen, Langen, Messel, Mörfelden-Walldorf und Wixhausen.
  • Durchführung von eigenen Lärmmessungen und Anmietung von gerichtsfesten Messtationen zur Überprüfung und Verifikation der “FLK”-Angaben.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme und Auswirkungen der ungerechtfertigten Flugroutenverlegung
  • Abstimmung von Aktionen, Eingaben, Beschwerden und rechtlichen Schritten
  • Sammeln von Spenden zur Unterstützung der Vereinsziele
  • Unterstützung und ggf. Koordinierung gemeinsamer rechtlicher Maßnahmen, insbesondere von Sammelklagen
  • Dialog mit politischen Entscheidungsträgern, zuständigen Behörden und der Deutschen Flugsicherung (DFS) sowie dem Bundesamt für Flugsicherheit (BAF)
  • Kooperation mit anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
  • Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder online zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Beiträge 

  1. Die Mitgliedschaft ist bis auf weiteres kostenlos.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen. Dies ist für Fördermitglieder auf einer freiwilligen Basis geplant.

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 
    • Wahl und Abwahl des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung. 
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  2. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: 
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Kassenwart/in.
      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz oder Lärmschutz
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Egelsbach, 09.08.2025